Gesetzestexte
Wildunfall mit Motorrad – Versicherung zahlt
Beim Überholen muss gesamte Strecke übersehbar sein
Vorfahrtsverletzung wiegt schwerer als Tempoverstoß
Motorrad kippt um - Haftung für Fremdschäden?
Ohne genormten Helm in Italien: Motorrad adieu
Verbandskasten in Österreich
Vorbeifahren an einer Pkw-Kolonne vor einer Ampel in Österreich

Wildunfall mit Motorrad – Versicherung zahlt

OLG Hamm, Aktenzeichen: 6 U 209/00

Wenn ein Motorradfahrer einem Fuchs auf der Straße ausweicht und dabei verunglückt, hat er einen Anspruch auf Schadensersatz gegen seine Teilkasko-Versicherung. Auch wenn das Manöver in einer Kurve stattfindet, handelt der Fahrer nicht grob fahrlässig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem von den Verkehrsanwälten (Arge Verkehrsrecht im DAV) veröffentlichten Urteil. Die Richter konnten dem Kläger, der von seiner Versicherung über 11.000 Mark für das beschädigte Motorrad einforderte, keinen Vorwurf machen. Im Gegensatz zu einem Auto, das durch einen Zusammenstoß mit einem Fuchs keinen großen Schaden davontrage, werde ein Motorrad schon instabil. wenn es – nicht zuletzt in Kurvenlage – ein Kleintier erfasse und überrolle, betonte das OLG. Dass der Kläger trotz der Schräglage das Ausweichmanöver startete, das ihn schließlich in die Leitplanke trug und schwer verletzte, war nach Ansicht des vom Gericht berufenen Gutachters angemessen. Einen Ersatzanspruch hatte der Kläger demnach nicht aus einem Zusammenstoß mit Haarwild, sondern aus dem Gesichtspunkt des »Rettungsschadens«, weil er Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes ausgewichen war. Der Senat betonte, ein Ausweichen vor anderen Tieren als dem dort definierten Haarwild falle nicht unter die Ersatzpflicht der Teilkasko-Versicherung.
Quelle: http://verkehrsanwaelte.de/

Beim Überholen muss gesamte Strecke übersehbar sein

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 13 U 111/99

Wer auf einer Straße mit Gegenverkehr zum Überholen ansetzt, muss die gesamte notwendige Strecke übersehen können. Dabei ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit eines möglicherweise entgegenkommenden Fahrzeugs einzubeziehen, stellte das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil fest. Grund der Entscheidung war eine Kollision zwischen einem Motorrad und einem Personenwagen in einer S-Kurve. Der beklagte Motorradfahrer hatte überholt und beim Wiedereinscheren den entgegenkommenden Wagen des klagenden Pkw-Fahrers gestreift. Nun ging es in erster Linie um die Frage, ob der Beklagte den Unfall allein schuldig verursacht hatte. Das Gericht hielt ihm einen schweren Fehler beim Überholen vor: Angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit von jeweils rund 65 km/h hätte der Zweiradfahrer eine Wegstrecke von rund 200 bis 240 Meter überblicken müssen, um den Überholvorgang sicher beenden zu können. Tatsächlich konnte er wegen der Kurve aber maximal 100 Meter überschauen. Dem Pkw-Fahrer lasteten die Richter allerdings an, dass er in der Kurve nicht weit genug rechts gefahren war. Ein striktes Rechtsfahren sei auf einem unübersichtlichen Teilstück - wie beispielsweise auch vor Kurven - zwingend notwendig, argumentierten die Richter. Angesichts der Konstellation bekam der Motorradfahrer zwei Drittel, der Pkw-Fahrer ein Drittel des Schadens auferlegt.

Quelle: http://www.bussgeldkatalog.biz/

Vorfahrtsverletzung wiegt schwerer als Tempoverstoß

OLG Frankfurt/Main (Az.: 24 U 175/99)

Eine Vorfahrtsverletzung im Straßenverkehr wiegt schwerer als ein Geschwindigkeitsverstoß. Bei einem Unfall trifft daher denjenigen, der dem anderen die Vorfahrt nimmt, die überwiegende Schuld. Dies entschied das Landgericht Coburg in einem Urteil. In dem Fall wollte eine Frau von ihrem Grundstück auf die Ortsstraße einbiegen. Büsche und Bäume verringerten die Sicht nach links auf unter 40 Meter. Die Frau fuhr dennoch zügig an und kollidierte mit einem von links kommenden Motorradfahrer. Der Schaden am Auto betrug 7500 Euro. Der Ehemann der Frau verklagte den Motorradfahrer, weil dieser zu schnell gefahren sei und die Frau den Unfall daher nicht habe vermeiden können. Die Richter stellten fest, dass der Motorradfahrer zwar mindestens 60 Stundenkilometer fuhr und damit zu schnell war. Die Frau habe aber gegen ihre gesetzliche Pflicht verstoßen, sich in Anbetracht der schlechten Sicht einweisen zu lassen. Zudem hätte sie sich in die Straße «hineintasten» müssen. Das Ehepaar bekommt deshalb nur ein Drittel des Schadens ersetzt.

Quelle: http://www.advokat-online.de//

Motorrad kippt um - Haftung für Fremdschäden?

Landgericht Nürnberg-Fürth vom 25.6.1996, Az. 2 S 3823/96

Ungeklärtes Umkippen eines ordnungsgemäß geparkten Motorrads Einwirkung Dritter nicht erwiesen, aber auch nicht auszuschließen Keine Haftung des Motorradbesitzers für Schäden an fremdem Fahrzeug

Kurzfassung
Kippt ein ordnungsgemäß geparktes Motorrad um und beschädigt dabei ein daneben stehendes Fahrzeug, so ist der Halter des Motorrads nicht ohne weiteres zum Schadensersatz verpflichtet. Er ist nur dann für den Fremdschaden haftbar, wenn ihn ein Verschulden trifft oder wenn das Umkippen in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Betriebsgefahr des Motorrads steht.

Weil es im konkreten Fall an beiden Voraussetzungen fehlte, wies das Landgericht Nürnberg-Fürth die Schadensersatzklage eines Autobesitzers gegen den Motorradhalter über 2.000 DM als unbegründet ab. Der PKW-Eigentümer muss somit den Blechschaden an seinem Fahrzeug aus eigener Tasche zahlen.

Sachverhalt
Den Feststellungen zufolge hatte der Motorradfahrer sein Gefährt ordnungsgemäß geparkt. Er hatte es in einer Parkbucht mit dem Mittelständer auf ebenem und festem Untergrund aufgebockt. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass es nicht stabil stand, waren nicht erkennbar. Rechts neben dem Motorrad parkte ein PKW. Als der Autobesitzer am nächsten Tag zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, sah er die Bescherung: Das Motorrad war umgestürzt und hatte die Fahrerseite des PKW beschädigt. Warum das schwere Motorrad umgekippt war, ließ sich nicht mehr klären.

Standpunkte
Der Autofahrer sah nicht ein, warum der die unverschuldeten Reparaturkosten für seinen PKW selber tragen sollte. Umgekehrt sah auch der Motorradfahrer keinen Anlass, für einen Schaden aufzukommen, an dem er sich ebenfalls schuldlos fühlte. Da eine einvernehmliche Lösung nicht zu erzielen war, musste das Gericht entscheiden.

Entscheidung Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab dem Motorradfahrer recht und wies die Schadensersatzklage des Autobesitzers ab.

Betriebsgefahr?
Ein Verschulden des Motorradfahrers war nicht nachzuweisen. Die Klage konnte daher nur dann Erfolg haben, wenn ein Fall der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr vorlag. Dann würde die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung eingreifen mit der Folge, dass der Halter des Motorrads auch ohne vorwerfbares Fehlverhalten für den Schaden einstehen müsste (§ 7 StVG = Straßenverkehrsgesetz).

Das Umkippen hätte demnach "bei dem Betrieb" des Motorrades passiert sein müssen. Hierzu war nicht unbedingt erforderlich, dass sich der Vorfall während der Fahrt ereignete. Es hätte auch genügt, wenn der Schaden zwar nach Fahrtende passierte, aber noch einen Bezug zur fortwirkenden "Betriebsgefahr" hatte, - etwa weil das Motorrad an einer Stelle geparkt war, wo es noch den Verkehr beeinflusste, oder weil es so abgestellt war, dass es von selbst umkippen konnte.

Fremdeinwirkung
Beides war nach Lage der Dinge auszuschließen. Vermutlich war die Maschine durch Einwirkung von außen umgefallen. Vielleicht hatten sich Jugendliche am Motorrad zu schaffen gemacht, vielleicht war ein fremdes Auto dagegen gestoßen. Mit der Betriebsgefahr des Motorrads hatte das Umkippen jedenfalls nichts zu tun. Ein solcher Zusammenhang aber wäre Voraussetzung gewesen, um den Motorradhalter trotz fehlenden Verschuldens für den Schaden haftbar zu machen.

Quelle: http://www.justiz.bayern.de

Ohne genormten Helm in Italien: Motorrad adieu

ADAC: Maschine wird für 30 Tage beschlagnahmt

Motorradfahrer sollten bei Fahrten nach und durch Italien unbedingt einen genormten Helm tragen. Zu erkennen sind solche Helme an einem meist am Kinnriemen befestigten Aufnäher, auf dem der eingekreiste Buchstabe "e" oder "E" zu lesen ist plus eine Ziffer "4" oder "5". Dies bedeutet, dass der Helm nach der Norm ECE 22-04 bzw. 22-05 geprüft ist.

Die italienische Polizei achtet sehr genau darauf, dass der Helm der überall in den EU-Ländern vorgeschriebenen Norm entspricht. Ist dies nicht der Fall, wird das Motorrad aus dem Verkehr gezogen und für 30 Tage in Verwahrung genommen. Außerdem kassieren die Ordnungshüter eine Geldbuße von 68 Euro. Derartige Fälle sind dem ADAC in letzter Zeit mehrfach bekannt geworden.

Der Motorrad-Beifahrer ist vom Tragen eines genormten Helmes ebenfalls nicht befreit. Wird ein minderjähriger Sozius mit dem falschen Helm oder ganz ohne Kopfschutz angetroffen, haftet der Fahrer für sein Verhalten.

Quelle: ADAC

Verbandskasten in Österreich


Motorradfahrer haben in Österreich Verbandszeug mitzuführen. Der Inhalt muss staubdicht verpackt und zur Wundversorgung geeignet sein (es muss sich also nicht um einen großen Pkw-Verbandskasten handeln).

Quelle: ADAC

Vorbeifahren an einer Pkw-Kolonne vor einer Ampel in Österreich


Das vorsichtige Vorbeifahren am angehaltenen Autoverkehr - etwa vor einer Ampel - ist in Österreich offiziell erlaubt.

Die einschlägige Regelung ist in § 12 Abs. 5 der österreichischen StVO enthalten. Mit ihr soll der "Unsitte des Vorschlängelns" einspuriger Fahrzeuge entgegengewirkt werden. Ursprünglich war nur Radfahrern gestattet, an anhaltenden Fahrzeugen vor Kreuzungen usw. vorbei bis zur Kreuzung vorzufahren. Da diese Regel sich in der Praxis bewährt hat, wurde sie 1998 auf alle einspurigen Fahrzeuge ausgedehnt. Nach der genannten Vorschrift dürfen (auch motorisierte) Zweiradfahrer "nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist" und die abbiegenden Fahrzeuglenker beim Abbiegen nicht behindert werden.

Die Regelung gilt "vor Kreuzungen, Straßenengen, Eisenbahnübergängen usw." - sowohl inner- als auch außerorts.

Ob rechts oder links vorbeigefahren werden kann, ist nicht ausdrücklich geregelt; es muss jedenfalls genügend Seitenabstand eingehalten werden (laut ÖAMTC etwa 1,40 bis 2 m). Ein Vorbeischlängeln ist nicht gestattet.

Sperrlinien und -flächen dürfen grundsätzlich nicht überfahren werden.

Schließlich darf man eine vorhandene Haltlinie (z.B. an einer Ampel) nicht überfahren, also nicht in die Kreuzung hineinfahren.

Quelle: ADAC